Haftungsbedingungen & Allgemeine Transportbedingungen
swissconnect AG ist eine Logistikzentrale, in dem regionale Kurierdienste und die Bahn integriert sind. Zur ordentlichen Abwicklung der Sendungen gelten die allgemeinen Transportbedingungen.
1. Haftungszeitraum
swissconnect AG Luzern haftet für Schäden, welche vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zur Ablieferung verursacht werden. swissconnect AG und seine Partner behalten sich die Annahme des Auftrages vor.
2. Haftungsausschlüsse
Von der Haftung ausgeschlossen sind:
- Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung
- Beschädigungen oder Manki bei Gütern, die in Kisten, Kartons oder Behältern transportiert werden und deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte
- höhere Gewalt
- Transporte folgender Gegenstände: Gold, Silber, Schmuck, Edelsteine, Geld und Schecks
- elektrische oder magnetische Beschädigungen, Löschung oder andere Schäden an Magnetplatten, elektronischen oder fotografischen Trägermaterialien in irgendwelcher Form
- Depotsendungen (= Sendungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ohne Unterschrift hinterlegt werden)
- mittelbare Schäden
3. Haftungsbeschränkungen
Ohne schriftliche Wertangabe durch den Absender auf den Frachtpapieren, beschränkt sich die Haftung für Verlust oder Beschädigung der beförderten Ware, Dokumente oder Pakete auf den effektiven Wert des Objekts, maximal aber auf CHF 1'000.00 pro Auftrag.
4. Überschreitung der Lieferfrist
Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Frachtführer nur zu vergüten, wenn die Haftung dafür schriftlich vereinbart wurde. Der Frachtführer haftet, soweit ein Verspätungsschaden nachgewiesen ist, nur bis zur Höhe des für den entsprechenden Transport vereinbarten Frachtpreises.
5. Abschluss einer Transportversicherung
swissconnect AG kann im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers, soweit er auf Grund der vorstehenden Bedingungen nicht haftbar ist, den Abschluss einer Transportversicherung gegen Schäden oder Verluste am Transportgut besorgen, sofern dies der Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich verlangt. Bei der Auftragserteilung hat der Auftraggeber klare Weisungen über den gewünschten Versicherungsschutz zu erteilen. Unterlässt er dies, so schliesst swissconnect AG eine Transportversicherung auf der Grundlage einer «Eingeschränkten Versicherung» gemäss Art. 2 der «Allgemeinen Bedingungen für Versicherung von Gütertransporten (ABVT 1988)» ab. Vorbehalten bleiben in jedem Falle Antragsablehnungen durch den Versicherer.
6. Reklamationsfristen
Reklamationen über Beschädigungen oder fehlende Waren müssen sofort in Anwesenheit des Überbringers auf dem Lieferschein angebracht werden. Bei äusserlich nicht erkennbaren Schäden muss die Mängelrüge innert 8 Tagen nach der Ablieferung der Ware der swissconnect AG schriftlich mitgeteilt werden.
7. Verwirkung der Haftungsansprüche
Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzklagen richtet sich nach Art. 452 und 454 des Schweizerischen Obligationenrechts.
8. Verrechnungsverbot
Eine Verrechnung des Schadens mit dem Auftragsentgelt ist ausgeschlossen.
9. Internationale Sendungen
Für Sendungen im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die vorliegenden Haftungsbestimmungen, sofern das CMR (Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Strassengüterverkehr) bzw. die CIM (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern) nicht zwingend etwas anderes vorschreiben.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Klagen ist Luzern.
Luzern 2006
